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Mittwoch, 22. Mai 2013
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Sehr geehrte Damen und Herren,

sind Sie auch der Meinung, dass die CDU ihre Ziele noch besser kommunizieren muss? Haben Sie wenig Zeit, wollen der CDU aber helfen? Oder wollen Sie die CDU unverbindlich unterstützen, aber (noch) nicht Mitglied werden? Dann freuen wir uns über Ihre Spende! Ihre Spende bedeutet für uns konkrete Hilfe bei der wirksamen Vermittlung unserer Politik in der Öffentlichkeit. Denn politische Kommunikation in einer modernen Mediengesellschaft kostet viel Geld.

Unsere Bitte: Helfen Sie mit, die Menschen von der Christlich Demokratischen Union zu überzeugen. Engagieren Sie sich und spenden Sie für eine starke CDU.

Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung!

Ihr Hans-Detlef Roock, MdHB

Kreisvorsitzender der CDU-Altona/Elbvororte


Spende per Überweisung oder Scheck

Eine Spende per Überweisung oder Scheck stellt für die CDU den einfachsten und schnellsten Weg der Unterstützung dar.


Überweisung von Ihrer Bank auf unser Konto

Sie können eine Überweisung auf unser offizielles Spendenkonto tätigen. Wir bedanken uns schon jetzt für Ihre Unterstützung.

Bankdaten

Kontoinhaber: CDU Altona/Elbvororte

Commerzbank AG / BLZ: 200 400 00

Kontonummer: 4062279

Bitte geben Sie im Feld „Verwendungszweck“ der Überweisung Ihren Namen und Ihre vollständige Anschrift an, damit wir Ihnen eine Spendenquittung schicken können.


Spende per Scheck

Möchten Sie uns einen Scheck zusenden, so adressieren Sie Ihren Brief bitte an:

An den CDU-Kreisverband Altona / Elbvororte
Kreisvorsitzender
Herrn Hans-Detlef Roock, MdHB
Ehrenbergstraße 33
22767 Hamburg

Wir garantieren Ihnen die ordnungsgemäße Verbuchung Ihrer Spenden gemäß dem gültigen Parteiengesetz und die Zusendung einer steuerlich relevanten Zuwendungsbescheinigung.


Spende per Einzugsermächtigung

Wenn Sie die Arbeit der CDU nachhaltig und regelmäßig unterstützen möchten, können Sie dies über eine Einzugsermächtigung tun. Wir haben zu diesem Zweck ein entsprechendes Formular (PDF) für Sie vorbereitet.


Steuerliche Abzugsmöglichkeiten Ihrer Spende und weitere Informationen

Aufgrund der einschlägigen steuerlichen Vorschriften bestehen folgende Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien:


AufzählungBei Zuwendungen an politische Parteien ist die steuerliche Abzugsfähigkeit auf natürliche Personen beschränkt. Konkret können Privatpersonen jährlich 3.300,- Euro steuerlich geltend machen, zusammen zu veranlagende Ehegatten jährlich 6.600,- Euro. Dabei werden Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- Euro/3.300,- Euro nach §34g Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt, indem 50% des zugewendeten Betrages von der Steuerschuld abgezogen werden. Weitere 1.650,- Euro/3.300,- Euro werden nach §10b EStG steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt. Zuwendungen an mehrere Parteien werden zusammengerechnet.

AufzählungUnternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person (z. B. AG, GmbH, KGaA) können ihre Zuwendungen nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG) können ihre Zuwendungen zwar nicht als Betriebsausgaben bei der Personengesellschaft unmittelbar geltend machen, jedoch anteilig im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Personengesellschaft den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote zurechnen. Die steuerliche Auswirkung der Zuwendung findet somit bei der persönlichen Einkommensteuererklärung der Gesellschafter in dem wie unter Textziffer 1 erläuterten Umfang ihre Berücksichtigung.

AufzählungBerufsverbände können gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bis zu 10% ihrer Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Förderung politischer Parteien verwenden, ohne ihre Steuerfreiheit zu beeinträchtigen. Auf die Zuwendungen haben die Berufsverbände 50% Körperschaftsteuer zu zahlen.


Weitere Informationen gemäß dem aktuellen Parteiengesetz vom 31. Januar 1994, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2004

AufzählungSpenden und Mandatsträgerbeiträge, die an die CDU Deutschlands oder eine oder mehrere ihrer Vereinigungen oder Gebietsverbände geleistet werden, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 10.000,- Euro übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders/Mandatsträgers sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im Rechenschaftsbericht, der als Bundesdrucksache veröffentlicht wird, zu verzeichnen.

AufzählungPolitische Parteien sind verpflichtet, Spenden, die im Einzelfall 50.000,- Euro übersteigen, dem Bundestagspräsidenten unverzüglich anzuzeigen.

AufzählungSpenden (natürlicher Personen) aus dem Ausland, dürfen nicht angenommen werden, wenn sie mehr als 1.000 Euro betragen und der Spender kein Bürger der Europäischen Union ist.


Rechenschaftsbericht

Alle Parteien haben Rechenschaft über die Spenden abzulegen, die ihnen zugeflossen sind. Das Parteiengesetz enthält dazu detaillierte Regelungen. So müssen zum Beispiel alle Spenden über 10.000 Euro je Person und Kalenderjahr unter Angabe von Name und Anschrift der Spender im Rechenschaftsbericht veröffentlicht werden. Alle wichtigen Informationen zu den Themen Parteienfinanzierung und Parteiengesetz finden Sie auf der Webseite des Deutschen Bundestages.

Wenn Sie sich über die Finanzen der CDU informieren möchten, finden Sie auf der Spendenseite der CDU Deutschlands die Links zu den aktuellen Rechenschaftsberichten.

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