Eine Spende per Überweisung oder Scheck stellt für die CDU den
einfachsten und schnellsten Weg der Unterstützung dar.
Sie können eine Überweisung auf unser offizielles Spendenkonto tätigen. Wir bedanken uns schon jetzt für Ihre Unterstützung.
Bitte geben Sie im Feld „Verwendungszweck“ der Überweisung Ihren Namen und Ihre vollständige Anschrift an, damit wir Ihnen eine Spendenquittung schicken können.
Wenn Sie die Arbeit der CDU nachhaltig und regelmäßig unterstützen
möchten, können Sie dies über eine Einzugsermächtigung tun. Wir haben
zu diesem Zweck ein entsprechendes Formular (PDF) für Sie vorbereitet.
Steuerliche Abzugsmöglichkeiten Ihrer Spende und weitere Informationen
Aufgrund der einschlägigen steuerlichen Vorschriften bestehen
folgende Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen (Spenden, Mandatsträger-
und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien:
Bei
Zuwendungen an politische Parteien ist die steuerliche Abzugsfähigkeit
auf natürliche Personen beschränkt. Konkret können Privatpersonen
jährlich 3.300,- Euro steuerlich geltend machen, zusammen zu
veranlagende Ehegatten jährlich 6.600,- Euro. Dabei werden Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- Euro/3.300,-
Euro nach §34g Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt, indem 50%
des zugewendeten Betrages von der Steuerschuld abgezogen werden. Weitere 1.650,- Euro/3.300,- Euro werden nach §10b EStG
steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt. Zuwendungen an
mehrere Parteien werden zusammengerechnet.
Unternehmen
in der Rechtsform einer juristischen Person (z. B. AG, GmbH, KGaA)
können ihre Zuwendungen nicht als Betriebsausgaben geltend machen.
Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft (z. B. OHG,
KG, GmbH & Co. KG) können ihre Zuwendungen zwar nicht als
Betriebsausgaben bei der Personengesellschaft unmittelbar geltend
machen, jedoch anteilig im Rahmen der einheitlichen und gesonderten
Gewinnfeststellung der Personengesellschaft den Gesellschaftern im
Verhältnis ihrer Beteiligungsquote zurechnen. Die steuerliche
Auswirkung der Zuwendung findet somit bei der persönlichen
Einkommensteuererklärung der Gesellschafter in dem wie unter Textziffer
1 erläuterten Umfang ihre Berücksichtigung.
Berufsverbände
können gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bis zu
10% ihrer Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Förderung
politischer Parteien verwenden, ohne ihre Steuerfreiheit zu
beeinträchtigen. Auf die Zuwendungen haben die Berufsverbände 50%
Körperschaftsteuer zu zahlen.
Weitere Informationen gemäß dem aktuellen Parteiengesetz vom 31.
Januar 1994, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2004
Spenden
und Mandatsträgerbeiträge, die an die CDU Deutschlands oder eine oder
mehrere ihrer Vereinigungen oder Gebietsverbände geleistet werden,
deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 10.000,- Euro übersteigt, sind
unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders/Mandatsträgers
sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im Rechenschaftsbericht, der als
Bundesdrucksache veröffentlicht wird, zu verzeichnen.
Politische
Parteien sind verpflichtet, Spenden, die im Einzelfall 50.000,- Euro
übersteigen, dem Bundestagspräsidenten unverzüglich anzuzeigen.
Spenden
(natürlicher Personen) aus dem Ausland, dürfen nicht angenommen werden,
wenn sie mehr als 1.000 Euro betragen und der Spender kein Bürger der
Europäischen Union ist.
Rechenschaftsbericht
Alle Parteien haben Rechenschaft über die Spenden abzulegen, die
ihnen zugeflossen sind. Das Parteiengesetz enthält dazu detaillierte
Regelungen. So müssen zum Beispiel alle Spenden über 10.000 Euro je
Person und Kalenderjahr unter Angabe von Name und Anschrift der Spender
im Rechenschaftsbericht veröffentlicht werden. Alle wichtigen Informationen zu den Themen Parteienfinanzierung und Parteiengesetz finden Sie auf der Webseite des Deutschen Bundestages.
Wenn Sie sich über die Finanzen der CDU informieren möchten, finden Sie auf der Spendenseite der CDU Deutschlands die Links zu den aktuellen Rechenschaftsberichten.