Die CDU-Altona / Elbvororte setzt sich aus elf Ortsverbänden zusammen. In Versammlungen aller Mitglieder (Ortsmitgliederversammlungen und Kreismitgliederversammlung) werden die Vorstände gewählt und Kandidaten nominiert. In Wahlkreismitgliederversammlungen wählen zudem die wahlberechtigten Mitglieder direkt die Wahlkreiskandidaten für die Bezirksversammlung, die Bürgerschaft und den Bundestag. Die CDU-Altona / Elbvororte ermöglicht damit jedem Mitglied einen hohen direkten Einfluss auf wichtige inhaltliche und personelle Entscheidungen.
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Satzung der CDU-Altona / ElbvororteIn der Fassung vom 17. Januar 2008
§ 1 NAME UND ORGANISATORISCHE STELLUNG
Der CDU-Kreisverband Altona/Elbvororte ist die Organisation der Christlich Demokratischen Union Deutschlands im Bezirk Altona der Freien und Hansestadt Hamburg mit Sitz im Bezirksamtsgebiet Hamburg-Altona.
§ 2 ORGANE bzw. GREMIEN DES KREISVERBANDES
Die Organe/Gremien des Kreisverbandes sind:
1. der Kreisparteitag (Mitgliederversammlung),
2. der Kreisausschuss
3. der Kreisvorstand
4. die Bundestagswahlkreismitgliederversammlung
5. die Wahlkreismitgliederversammlungen der Wahlkreise Altona u. Blankenese für Bürgerschaft und Bezirksversammlung
6. die Kreismitgliederversammlung zur Aufstellung der Bezirksliste für die Wahl zur Bezirksversammlung
§ 3 KREISPARTEITAG (MITGLIEDERVERSAMMLUNG)
(1) Der Kreisparteitag ist die Versammlung aller Mitglieder des Kreisverbandes (Mitgliederversammlung). Er wird vom Kreisvorsitzenden geleitet, sofern die Mitgliederversammlung keine Sitzungsleitung gem. § 1 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Landesausschusses wählt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist durch den Kreisvorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, einzuberufen. Darüber hinaus können 25 Prozent der Mitglieder oder der Ortsverbände schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes eine Mitgliederversammlung verlangen, die binnen 10 Arbeitstagen ab Eingang des Antrages auf der Geschäftsstelle des Kreisverbandes einzuberufen ist.
(3) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Im Rahmen der Zuständigkeiten des Kreisverbandes Altona/Elbvororte innerhalb der CDU über das Parteiprogramm zu beschließen,
2. Beschlussfassungen über Anträge zu aktuellen Themen von besonderer politischer Bedeutung herbeizuführen,
3. über Tätigkeitsberichte des Kreisvorstandes zu beraten,
4. Beschlußfassungen über Änderungen der Satzung des Kreisverbandes zu treffen.
(4) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für satzungsändernde Beschlüsse, deren beantragter Wortlaut in der Einladung zu der Versammlung mitgeteilt werden muß, bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden. Satzungsändernde Beschlüsse sind nur gültig, wenn mindestens 10 % der Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sind.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt:
1. den Kreisvorsitzenden
2. einen oder zwei stellvertretende Kreisvorsitzende
3. den Kreisschatzmeister
4. den Schriftführer
5. eine vorher festzulegende Anzahl Beisitzer, wobei aus jedem Ortsverband mindestens ein Beisitzer zu wählen ist. Insoweit haben nur die Ortsverbände ein eigenes Vorschlagsrecht
6. die Rechnungsprüfer
7. ein Mitglied des Wahlausschusses nach § 24 Landessatzung
(6) Die Mitgliederversammlung schlägt gem. § 18 Ziff. 7 f der Landessatzung dem Landesausschuss Vertreter für Spitzengremien der CDU und die bei diesen gebildeten Ausschüssen vor.
(7) Die Mitgliederversammlung schlägt gemäß § 15 Ziff 2 der Landessatzung zum Wahlausschuss:
1. die Kandidaten für die Liste für das Europäische Parlament,
2. die Kandidaten für die Liste für den Deutschen Bundestag und
3. die Kandidaten für die Liste für die Hamburgische Bürgerschaft
vor, wenn
- entweder dazu ein auf die Mitgliederversammlung übertragender Beschluss des Kreisausschusses nach § 17 Ziffer 2 Satz 2 der Landessatzung vorliegt, oder
- mindestens 25 % der Mitglieder oder der Ortsverbände des Kreisverbandes Altona/Elbvororte eine gesonderte Mitgliederversammlung beantragen, die die Übertragung des Vorschlagsrechtes auf die Mitgliederversammlung beschließt entsprechend den Regelungen des § 36 der Landessatzung i.V. m. § 18 Abs. 6 des Status der CDU Deutschlands.
§ 4 AUFSTELLUNG DES BUNDESTAGSWAHLKREISKANDIDATEN
Die Aufstellung (Wahl) des Kandidaten für den Bundestagswahlkreis Hamburg-Altona erfolgt durch eine Wahlkreismitgliederversammlung, der alle Mitglieder der CDU angehören, die zum Zeitpunkt der Versammlung im Wahlkreis Hamburg-Altona für die Bundestagswahl wahlberechtigt sind. (Bundestagswahlkreismitgliederversammlung). Der Nachweis des Mitgliederbestandes erfolgt nach den Unterlagen der Zentralen Mitgliederkartei der CDU-Landesgeschäftsstelle, sofern erforderlich in Abstimmung mit der Bundesgeschäftsstelle.
§ 5 WAHLKREISMITGLIEDERVERSAMMLUNGEN der WAHLKREISE ALTONA u. BLANKENESE
Diese Versammlungen sind zuständig für Aufstellung der Wahlkreiskandidaten für Bürgerschafts- und Bezirksversammlungswahlen gem. § 28 Landessatzung.
§ 6 KREISMITGLIEDERVERSAMMLUNG ZUR AUFSTELLUNG DER BEZIRKSLISTE FÜR DIE WAHL ZUR BEZIRKSVERSAMMLUNG
(1) Die Kandidaten für die Bezirksliste Hamburg-Altona werden durch eine Kreismitgliederversammlung aufgestellt.
(2) Bei der Kandidatenaufstellung soll aus den Vorschlägen der Ortsmitgliederversammlungen ein Kandidat pro Ortsverband auf einem aussichtsreichen Listenplatz berücksichtigt werden.
§ 7 KREISAUSSCHUSS
(1) Die Zusammensetzung und die Aufgaben des Kreisausschusses bestimmen sich nach § 15 der Landessatzung, soweit nicht die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Satzung dem Kreisparteitag zusteht.
(2) Der Kreisausschuss schlägt dem Wahlausschuss Kandidaten für die Listen für das Europäische Parlament, den Deutschen Bundestag und die Hamburgische Bürgerschaft vor, sofern dieses Recht nicht die Mitgliederversammlung gem. § 3 Abs. 7 wahrnimmt.
§ 8 KREISVORSTAND
Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes. Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben und Zusammensetzung nach § 16 der Landessatzung.
§ 9 LANDESSATZUNG
Soweit diese Satzung keine Regelung trifft, gilt die Satzung des Landesverbandes Hamburg. Dies gilt insbesondere auch für die Ortsverbände.
§ 10 STATUT DER CDU DEUTSCHLANDS
Die Regelungen des § 18 Abs. 6 des Statuts der CDU Deutschlands gelten unmittelbar ergänzend zum Inhalt dieser Satzung.
§ 11 INKRAFTTRETEN
Die Satzung tritt nach Genehmigung durch den Landesvorstand am 25.02.2008 in Kraft.